Widerrufsbelehrung – Was Immobilienmakler beachten sollten
Geschrieben von
Dennis Sabala
in der Kategorie
Branchenwissen
Lesezeit: 4 Minuten
Immobilienmakler sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Dafür wird, noch vor dem Exposé, die Widerrufsbelehrung verschickt. Das führt bei Interessen häufig zu Unsicherheiten. Was Makler deshalb beachten sollten, erklären wir Ihnen hier.
Exposé? Nur nach der Widerrufsbelehrung!
Seit Mitte 2014 ist die Widerrufsbelehrung für Immobilienmakler zwingend erforderlich und sollte bereits verschickt werden, bevor das Exposé versendet wird. Die Gesetzesgrundlage hierfür ist §355 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser besagt, dass auch innerhalb eines Fernabsatzgeschäftes auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden muss.
Die Frist für das Widerrufsrecht beginnt, wenn die Belehrung versendet worden ist und endet nach 14 Tagen. Wird die Belehrung vergessen, greift eine Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen.
Diese Regelung betrifft nicht nur Immobilienverkäufe, sondern greift auch dann, wenn Ihre Kunden Sie beauftragen, eine Mietwohnung zu finden.
Klären Sie Ihre Kunden genau auf
Interessenten, die sich zum ersten Mal genauer mit Immobilien befassen, werden von der Zustimmung zur Widerrufsbelehrung oft abgeschreckt. Es besteht die vermeintliche Sorge, dass damit bereits verbindliche Provisionsansprüche und Zahlungsleistungen einhergehen.
Es ist also wichtig, dass Sie Ihren Kunden kurz und verständlich erklären, weshalb die Zustimmung zur Widerrufsbelehrung notwendig ist. Erläutern Sie beispielsweise, dass die Maklercourtage ein Erfolgshonorar ist und daher erst bei erfolgreichem Abschluss fällig wird.
Ebenso verständlich sollten Sie darüber informieren, dass das Widerrufsrecht erlischt, sobald Sie den Kunden über seine Rechte aufgeklärt haben und eine vollständige Vertragserfüllung stattgefunden hat.
Ernsthaftes Interesse – Die Widerrufsbelehrung als Lead-Qualifikation
Die Widerrufsbelehrung hat auch einen ganz praktischen Vorteil: Sollte ein Interessent nicht willens sein, der Widerrufsbelehrung zuzustimmen, hat er womöglich kein ernsthaftes Interesse an der Immobilie.
Im Gegenzug werden Interessenten, die eine feste Kaufabsicht haben, beim Widerruf nicht zögern und können daher als qualifizierte Leads betrachtet werden.
Automatisieren Sie Ihre Widerrufsbelehrung
Als onOffice-Kunde können Sie auf den Widerrufskonfigurator zugreifen. Mit diesem Tool definieren Sie in den Grundeinstellungen per Drag & Drop, wozu und an welcher Stelle der Kunde zustimmen muss und wie die Informationen dargestellt werden. Der Konfigurator ist bereits mit Mustertexten befüllt, sodass Sie ohne viel Recherche gleich eine gültige Widerrufsbelehrung verschicken können.
Einmal definiert, können Sie unsere vordefinierten E-Mail-Vorlagen zum Exposéversand samt Widerrufsbelehrung versenden. Diese E-Mail können Sie mithilfe des onOffice Anfragenmanagers auch automatisiert verschicken, sobald eine Anfrage eintritt.
Dabei ist nicht zu befürchten, dass der Interessent an das Exposé kommt, ohne vorher nachweislich dem Widerruf zugestimmt zu haben. Das Exposé ist nämlich erst dann abrufbar, wenn der Interessent die AGB akzeptiert und der Widerrufsbelehrung zugestimmt hat. Daraufhin öffnet sich eine Seite, auf der das Exposé heruntergeladen werden kann. Jegliche Handlung (Ablehnung, Zustimmung, Download des Exposés) wird im Maklerbuch der Immobilie und im entsprechenden Adressdatensatz dokumentiert.
Wir empfehlen Ihnen bei der Exposé-Erstellung unseren PDFdesigner zu nutzen. Bleiben Sie unabhängig von Grafikern. Mit dem PDFdesigner legen Sie eine Vorlage an, die Sie für jede Immobilie schnell mit einem Mausklick replizieren können.
Der Interessent erhält ebenfalls eine Dokumentation per
E-Mail, in der das angeforderte Objekt, die Außen-Courtage, der Text der
Widerrufsbelehrung sowie der Musterwiderruf enthalten ist.